AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Verwaltung von Wohnanlangen der Studentkompanie Betriebs GmbH

 

Präambel

Die Studentkompanie Betriebs- GmbH, Rheinstraße 4C, 55116 Mainz (im Folgenden: „STK“ oder „der Verwalter“) bietet die Verwaltung von Mehrpersonen-Wohnanlagen (im Folgenden: „Wohnanlagen“). Die Verwaltung umfasst auch dazugehörige Anlagen, wie z.B. Tiefgaragen oder Gärten. Ihr Angebot richtet sich direkt an die Eigentümer (im Folgenden auch: „Auftraggeber“) solcher Wohnanlagen. Zu diesem Zweck schließt SKT mit dem Auftraggeber einen Hausverwaltungsvertrag. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) werden in den Vertrag einbezogen. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die vorliegenden AGB. Diese AGB sind unter www.the-urbanclub.com zur Einsicht und Ausdruck abrufbar.

 

  1. Art der Tätigkeit

STK übernimmt die kaufmännische und die technische Verwaltung von Wohnanlagen für den Eigentümer. Hierzu wird zwischen dem Eigentümer als Auftraggeber und der STK als Auftragnehmer ein separater Hausverwaltungsvertrag geschlossen.

 

  1. Leistungsumfang
  • Von der kaufmännischen Verwaltung sind die nachfolgenden Tätigkeiten umfasst:
  • Suche und Auswahl geeigneter Mieter
  • Begründung von Mietverhältnissen
  • Laufende Verbuchung der Mieteinnahmen und -ausgaben sowie Führung von Mieterkonten mit Erstellung von Monats- und/oder Jahresabrechnungen
  • Erstellung von Mietverträgen
  • Führung und Pflege der Mieterdatenbank
  • Erstellung von Rechnungen über Betriebs- und Nebenkosten
  • Ansprechpartner für Mieter, Handwerker, Dienstleister oder sonstigen Dritten mit Bezug auf die Wohnimmobilie
  • Vertreter des Auftraggebers gegenüber Behörden
  • Durchführung von Mieterhöhungen
  • Mahnwesen
  • Kündigungen (Entgegennahme/Aussprache)
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
  • Durchführung von Versicherungsfällen
  • Wohnungsübergaben
  • Vermarktung von freien oder freiwerdenden Wohneinheiten
  • Von der technischen Verwaltung sind folgende Tätigkeiten umfasst:
  • Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Sanitär-, Heizungs- und sonstigen Anlagen
  • Abschluss und Kündigung von Liefer- und Wartungsverträgen
  • Abschluss von Hausmeisterverträgen und Verträgen mit anderen Dienstleistern, z.B. Reinigungsarbeiten, Gartenpflege
  • Angebotseinholung und Vergabe bei Reparaturen
  • Beaufsichtigung der Reparaturen
  • Planung von Sanierungsmaßnahmen
  • Begehung der Wohnanlagen zur Feststellung des Zustands
  • Information des Auftraggebers über alle wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnanlage.

 

Leistungen einzelner Hausverwalterverträge können hiervon abweichen.

 

  1. Pflichten des Verwalters
    • Der Verwalter verpflichtet sich zur Ordnungsgemäßen Buchführung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Verwaltungstätigkeit, sowie zu einer geordneten Sammlung der Originalbelege.
    • Der Verwalter wird dem Auftraggeber jährlich bis zum 01.01. Rechnung legen. Er hat dem Auftraggeber jährlich bis zum 01.04. einen Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vorzulegen, in dem voraussichtliche Einnahmen und notwendige Kosten sowie mögliche Überschüsse oder Verluste dargestellt werden.

 

  1. Vergütung
    • Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Hausverwaltervertrag.
    • Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
    • Die Vergütung ist monatlich im Voraus, bis spätestens zum jeweils 3. Werktag fällig.
    • Erbringt der Verwalter Leistungen, die über die in § 2 dieser AGB genannten oder im Hausverwaltungsvertrag gesondert vereinbarten Leistungen, hinausgehen, wird hierzu eine gesonderte Rechnung gestellt.

 

  1. Vollmacht
    • Der Auftraggeber erteilt dem Verwalter unverzüglich, jedoch spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche in Textform verfasste Vollmacht über den Inhalt der übertragenen Befugnisse.
    • Der Verwalter hat die Vollmacht bei Beendigung der Tätigkeit an den Auftraggeber herauszugeben.

 

  1. Vertretung
    • Der Verwalter verpflichtet sich, für Krankheits-, Urlaubs- oder sonstigen Verhinderungsfällen eigenverantwortlich für eine Vertretung zu sorgen.
    • Der Vertreter wird zum Erfüllungsgehilfen des Verwalters.

 

  1. Haftpflichtversicherung

Der Verwalter wird dem Auftraggeber vor Aufnahme der Tätigkeit einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorlegen. Er ist verpflichtet die Versicherung während der Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten.

 

  1. Haftung
    • Die SKT haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, gleich aus welchem Grund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet die SKT nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Hierbei ist die Haftung jedoch auf den Ersatz der nach Art der Leistung vorhersehba­ren, (vertrags-)typischen Schaden begrenzt. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die SKT nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehrauf­wand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. Eine weitere Haftung der SKT ist ausgeschlossen.
    • Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet die SKT nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sonstige Rechte des Kunden im Verzugsfall bleiben unberührt.

 

  1. Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Hausverwaltervertrag

 

  1. Beendigung
    • Wird der Hausverwaltervertrag, gleich aus welchem Grund, beendet, ist der Verwalter verpflichtet sämtliche Aufzeichnungen, Pläne, Verträge, Kontoauszüge, Protokolle und alle sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der bisherigen Verwaltertätigkeit an den Auftraggeber oder den neuen Immobilienverwalter im Original herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
    • Der Verwalter verpflichtet sich dem Auftraggeber oder dem neuen Immobilienverwalter, die unter 7.1. genannten Unterlagen geordnet und überprüfbar vorzulegen und auf Verlangen die Unterlagen zu erläutern.
    • Der Verwalter ist verpflichtet jeden Dritten, insbesondere Banken und Behörden, unverzüglich nach Beendigung des Verwaltervertrages schriftlich über die Beendigung des Verwaltervertrags und das Erlöschen der damit verbundenen Vollmachten in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung. Abrufbar unter www.the-urbanclub.com.

 

  1. Sonstiges
    • Neben eventuellen individuellen Abreden im Hausverwaltervertrag werden keine sonstigen schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.
    • Es gilt deutsches Recht.
    • Gerichtsstand ist Mainz.
    • STK ist berechtigt aus triftigen Gründen Änderungen an der Leistungsbeschreibung und sonstigen Bedingungen vorzunehmen. Solche Gründe sind insbesondere technische Entwicklungen oder Änderung der Rechtsprechung. Die Änderungen können unterbleiben, wenn und soweit das vertragliche Gleichgewicht zwischen STK und Auftraggeber nicht mehr gewahrt ist. Ansonsten bedürfen die Änderungen der Zustimmung des Auftraggebers.

 

Stand: Juli 2020

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